Der Verweis auf die Präqualifikation ist hinreichend, sofern die Datenbank die geforderten Unterlagen enthält.
Vorzulegende Nachweise:
Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Nachweis; Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ist mittels der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nachzuweisen. Vergleichbare gleichwertige Nachweise sind zulässig, soweit die Gleichwertigkeit mit der Vorlage nachgewiesen wird.
Die eingereichten Unterlagen dürfen nicht älter als sechs Monate sein.; Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung
Eintragung in der Handwerksrolle / Industrie- und Handelskammer; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung