Art der Leistung
Konzeption und Durchführung der Maßnahme "Eignungsfeststellung" als Maßnahme nach § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 32 SGB II
Umfang der Leistung
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 32 SGB III sind Dienstleistungen eines psychologischen Fachdienstes, hier insbesondere die psychologische Eignungsdiagnostik, die gemäß Abfrage des Aufraggebers bzw. des jeweiligen Bedarfsträgers zustande kommen.
Durch die Eignungsfeststellung soll die Feststellung der Berufseignung und/oder der Vermittlungsfähigkeit ermöglicht werden. Berufseignung bezeichnet grundsätzlich die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszuüben. Vermittlungsfähigkeit meint demgegenüber die weiteren medizinischen und in diesem Zusammenhang psychologischen Umstände, die für die Vermittlung auf einen Arbeitsplatz der gewünschten Berufstätigkeit bedeutsam sein können.
Konkretere Angaben zur Leistung sind dem Teil II des Dokuments "Vergabeunterlagen Eingungsfestellung" zu entnehmen