- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersa-chen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (-soweit der Betrieb beitragspflichtig ist -)
- Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllten "Eigenerklärung zur Eignung" (siehe Vergabeunterlagen, Formblatt 310) einzureichen.
Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
- eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes nach § 48b EstG
Vorzulegende Nachweise:
Freistellungsbescheinigung Finanzamt; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung
Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt; Oder Bescheinigung in Steuersachen; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung