Aufgabe des Sicherheitsdienstes ist es, mit der Erbringung der Leistung die Sicherheit der untergebrachten Flüchtlinge sowie der Unterbringungsobjekte zu gewährleisten.
Mit den ausgeschriebenen Leistungen müssen alle Leistungen erbracht werden, die diese Sicherheit bestmöglich unterstützen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergbe von Sicherheitsdienstleistungen gem. Leistungsbeschreibung.
Sofern die aktuelle Situation bestehen bleibt, ist eine Verlängerung des Vertrags bis zu 3 mal möhlich.
Preis
Die Laufzeit beginnt ab dem 01.04.2025
Eine besondere Dringlichkeit ist immer dann gegeben, wenna. ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt,b. äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen,c. ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen andererVergabeverfahren einzuhalten.
Die aktuelle Situation der Unterbringung und Versorgung Geflüchteter erfüllt diese Anforderungen. Die stark ansteigenden und deutlich über dem Vorjahresniveau liegenden Zahl der Geflüchteten waren in diesem Ausmaß nicht absehbar. Die bisherigen Unterbringungskapazitäten sind weitgehend ausgeschöpft. Das Land Nordrhein-Westfalen muss schnellstmöglich Unterbringungskapazitäten schaffen, um auf die akute aktuelle Situation bzw. die nicht absehbare zukünftige Situation in den kommenden Wintermonaten regieren zu können. (s. Erlass Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Gewährleistung der Kapazitäten zur Unterbringung von Geflüchteten)
Es liegen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die er nicht zu verantworten hat, die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV).
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden, oder - Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden. Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.
Der Download der Vergabeunterlagen vom Portal erfolgt gebührenfrei. Eine Registrierung nicht erforderlich. Die Registrierung als Bewerber auf dem Portal wird aber empfohlen, um die Kommunikation zwischen Bieter und Vergabestelle sicherzustellen. Ansonsten obliegt es dem Bewerber, sich kontinuierlich über die Kommunikation im Verfahren und die Änderungvon inhaltlichen oder verfahrensmäßigen Daten zu unterrichten. Es sind ausschließlich die elektronische Angebotsabgabe und die Abgabe schriftlicher Angebote möglich. Angebote per Mail und Fax sind nicht wirksam und müssen vom Verfahren ausgeschlossen werden