Auf Verlangen: Eignungsnachweise nach § 31 bis 35 UVgO
Spätestens mit Rücksendung der Auftragsbestätigung ist der für die Maßnahme verantwortliche Bauleiter zu benennen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer-und Dienstleistungsbereich. Bei Einsatz von Nachunternehmen
ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die
Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 LD "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die
Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen
sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen im amtlichen Verzeichnis geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch
Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Das Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) LD ist erhältlich bei den Vergabeunterlagen für diese
Ausschreibung.
Bieter müssen mit Angebotsabgabe und während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) nachweisen können.