Ab dem Beginn des Schuljahres 2024/2025 (01.08.2024) beabsichtigt der Märkische Kreis die Trägerschaft des Programms "Geld oder Stelle" der Carl-Sonnenschein-Schule zu vergeben.
Hierzu werden der Märkische Kreis, die Schulleitung und der Träger im Sinne einer partnerschaftlichen und fairen Zusammenarbeit zum Wohle der Kinder eine Kooperationsvereinbarung schließen.
Die Schule ist Ganztagsschule im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 in der gültigen Fassung.
Der Träger übernimmt verantwortlich die Trägerschaft über das außerunterrichtliche Angebot der Carl-Sonnenschein-Schule auf der Grundlage des vorgenannten Runderlasses.
1.2 Räume / Einrichtungsgegenstände
Dem Träger werden für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebots die erforderlichen Räume und Einrichtungsgegenstände unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Alle Räumlichkeiten sollen je nach Notwendigkeit und Machbarkeit nach Absprache mit Schule und Träger auf der Basis eines Raumkonzeptes gemeinsam genutzt werden können.
Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie die zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände, Materialien und sonstigen Gegenstände (z. B. Verbrauchs-, Beschäftigungsmaterial u. ä.) sind Bestandteil der Schule und befinden sich somit im Eigentum des Märkischen Kreises als Schulträger.
Der Märkische Kreis trägt die Kosten für Reparaturen, Inspektion, Wartung und Neuanschaffungen der von ihr beschafften Ausstattungsgegenstände.
Der Märkische Kreis trägt die raumbezogenen Nebenkosten wie Hausmeister-, Reinigungs-, Heiz-, Strom-, und Wasserkosten.
1.3 Finanzierung "Geld oder Stelle"
Der Märkische Kreis sorgt für die Kostenerstattung des Trägers zur pädagogischen Übermittagsbetreuung und zu ergänzenden Ganztags- und Betreuungsangeboten im Rahmen des Programms "Geld oder Stelle" auf der Grundlage des Runderlasses des Landes NRW in der gültigen Fassung.
Der Märkische Kreis gewährt dem Träger zum Betrieb der ergänzenden Ganztags- und Betreuungsangebote jährlich einen Zuschuss zu den Betriebskosten (Personal- und Overheadkosten), maximal in Höhe der Landesmittel (voraussichtliche Fördermittel 2024: 109.560,00 EUR für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), sofern die Mittel in dieser Höhe benötigt werden und eine Förderung aus Landesmitteln erfolgt. Nicht verbrauchte Zuschüsse sind zurückzuzahlen. Die Zuschüsse sind zweckgebunden. Die ordnungsgemäße Mittelverwendung muss vierteljährlich im Rahmen eines Verwendungsnachweises gegenüber dem Märkischen Kreis als Schulträger nachgewiesen werden.
Eine Überschreitung der in der späteren Kooperationsvereinbarung festgelegten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel geht zu Lasten des Trägers.
1.4 Personal
Der Träger stellt das pädagogische Fachpersonal zum Betrieb des außerunterrichtlichen Angebots im Benehmen mit der Schule ein.
Die Dienst- und Fachaufsicht über das im außerunterrichtlichen Angebot tätige Personal obliegt dem Träger. Zur Abwehr von Gefahren ist die Schulleitung gegenüber dem im außerunterrichtlichen Angebot tätigen Personal weisungsberechtigt.
1.5 Angebote von externen Anbietern
Der Träger schließt die notwendigen Verträge mit Vereinen, Organisationen, Honorarkräften, Übungsleitern, ehrenamtlichen Kräften, die zum Betrieb der Ganztagsschule notwendig sind, im Einvernehmen mit der Schule.
1.6 Öffnungszeiten
Die Schule und der Träger vereinbaren auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit dem für die Schule festgestellten Bedarf die erforderliche Betreuungszeit, unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit an allen Unterrichtstagen (derzeit 8.45 Uhr bis 14.45 Uhr, freitags bis 12.45 Uhr, bei Bedarf auch länger), sowie die jährlichen Schließungszeiten einvernehmlich.
1.7 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
Die zu schließende Vereinbarung tritt am 01.08.2024 in Kraft und gilt für ein Jahr, also für das Schuljahr 2024/2025 (31.07.2025).
1.8 Wertung der Angebote:
Die Wertung der Angebote erfolgt aufgrund nachstehender Zuschlagskriterien mit der jeweils angegebenen Gewichtung:
Bewertung des Preises: 30 %
Als zu wertender Preis sind die Personalbruttokosten inklusive Personalneben- und Overheadkosten für ein Jahr anzugeben. Der zu wertende Preis ist im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.
Der Preis wird wie folgt bewertet:
Das zu wertende Angebot mit dem geringsten Preis bekommt die Maximalpunktzahl von 5 Punkten. Für den doppelten Betrag des geringsten zu wertenden Angebotspreises werden 0 Punkte gegeben. Liegt ein Preis über dem genannten Doppelten, werden ebenfalls 0 Punkte gegeben.
Die Wertungspunkte des einzelnen Angebots errechnen sich durch Interpolation. Hierzu wird die Differenz des einzelnen Angebotspreises zum doppelten des geringsten Angebotspreises ins Verhältnis zum geringsten Angebotspreis gesetzt und mit 5 multipliziert.
Beispiel: Preis Angebot A 1.200EUR; geringster Angebotspreis 1.000EUR (verdoppelt 2.000EUR).
Punkte Angebot A: (2.000EUR-1.200EUR) / 1.000EUR x 5= 4,0 Punkte.
Zur Ermittlung der Wertungspunktzahl des Preises wird die ermittelte Punktzahl mit 30% multipliziert, das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Bewertung des Konzepts: 70 %
Es wird das Konzept nach den Maßgaben des Leistungsverzeichnisses gewertet, siehe insbesondere Nr. 2.
Die Bewertung erfolgt nach einem umgekehrten Schulnotensystem, also 5 Punkte = sehr gut; 4 Punkte = gut; 3 Punkte = befriedigend; 2 Punkte = ausreichend; 1 Punkt = mangelhaft; 0 Punkte = ungenügend.
Zur Ermittlung der Wertungszahl des Konzeptes wird die ermittelte Punktzahl mit 70% multipliziert, das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Das Angebot mit der höchsten Summe der Wertungspunkte aus Preis und Konzept bekommt den Zuschlag.
HINWEIS:
Sofern mehrere wirtschaftlich gleichwertige Angebote eingehen (Punktegleichheit), die für einen Zuschlag in Betracht kämen, wird die Entscheidung in einem Auslosungsverfahren getroffen.
Beide Lose werden