Eigenerklärung zur Eignung- keine Ausschlussgründe (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): A) Zuverlässigkeit
Der Bieter darf keine schwere Verfehlung begangen haben, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Zum Beleg gibt der Bieter gem. Eigenkerläung zur Eignung (Formular 124) folgende Erkläungen ab:
a) für das Unternehmen liegen keine Ausschlussgründe gem. § 123 oder § 124 GWB vor und/oder,
b) der Bieter wurde in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt
und/oder
c) Angabe, welcher Ausschlussgrund gem. § 124 GWB für das Unternehmen des Bieters vorliegt und/oder
d) für das Unternehmen des Bieters liegt zwar ein Ausschlussgrund gem. § 123 GWB vor, der Bieter hat jedoch für das Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen, durch die für das Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde.
B) keine Insolvenz:
Über das Vermögen des Bieters darf ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet worden sein bzw. ein Antrag auf Eröffnung darf nicht mangels Masse abgelehnt worden sein. Das Unternehmen des Bieters darf sich nicht in Liquidation befinden.
Falls ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ist dieser auf Verlangen vorzulegen.
Erklärung gem. Eigenerklärung zur Eignung (Formular 124).
C) Zahlung von Steuern und Abgaben:
Der Bieter muss seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt haben.
Erklärung gem. Eigenerklärung zur Eignung (Formular 124).
Auf Anforderung des Auftraggebers, hat der Bieter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen vorzulegen.