Die Auftraggeberin prüft die Eignung und Zuverlässigkeit der Bieter. Sie behält sich vor, Angebote
nicht zu berücksichtigen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die die Zuverlässigkeit für die
Auftragsausführung infrage stellen (z. B. Eintragungen im Wettbewerbsregister). Den betroffenen
Unternehmen wird vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.