Das vorherige offene Verfahren hat kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt und wurde daher aufgehoben. Die Vergabeunterlagen werden nicht geändert und damit ein Verhandlungsverfahren mit dem Bieter eröffnet, welcher zuvor das (nicht wirtschaftliche) Angebot abgegeben hat.
Da im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, wird von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen, da in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezogen werden, die form und fristgerechte Angebote abgegeben haben. (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV).