Im Zuge der vorangegangenen Fristverlängerung (veranlasst durch die verzögerte Beantwortung einer Bieterfrage aufgrund technischer Störungen/Personalausfall) wurde das Zeitfenster für die anschließende Prüf- und Wertungsphase neu bewertet. Aufgrund absehbarer personeller Engpässe (Urlaubszeiten, Kapazitäten) sowie des zu erwartenden Prüfungsbedarfs ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Angebotswertung innerhalb der ursprünglichen Zuschlags- und Bindefrist nicht sichergestellt. Um insbesondere die gesetzliche Wartepflicht nach § 134 GWB vor Zuschlagserteilung rechtssicher einhalten zu können, ist ein größerer zeitlicher Puffer zwingend erforderlich.