Gegenstand der Beschaffung sind Leistungen der Objektplanung Freianlagen gemäß § 39 HOAI zur Neugestaltung des Ravenberger Parks in Bielefeld einschließlich besonderer Leistungen sowie integrierter fachtechnischer Beiträge der Technischen Ausrüstung und Tragwerksplanung. Die Leistungen dienen der weiteren Planung und Umsetzung der prämierten Wettbewerbsarbeit aus dem durchgeführten Realisierungswettbewerb.
Die Stadt Bielefeld beabsichtigt die Vergabe freiraumplanerischer Planungsleistungen einschließlich integrierter fachtechnischer Beiträge zur Umsetzung der Neugestaltung des Ravensberger Parks.
Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:
-- Leistungen der Objektplanung Freianlagen-- die Integration fachtechnischer Beiträge der Technischen Ausrüstung für Wasserspiel, Entwässerung und Beleuchtung-- sowie fachtechnische Beiträge der Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke / Gleisbrücke
Ziel der Beschaffung ist die Sicherstellung einer gestalterischen, funktional und technisch abgestimmten Gesamtplanung auf Grundlage der prämierten Wettbewerbsarbeit. Erforderlich ist eine integrale Planungsbearbeitung mit enger fachlicher Abstimmung der freiraumplanerischen, technischen und konstruktiven Anforderungen.
Bewertung der Qualität des Wettbewerbsbeitrages und der entwurflichen Weiterentwicklung
Qualifikation Projektteam (Landschaftsarchitekt*in)
Prozess- und Projektqualität(Kosten- und Terminmanagement, Projektbearbeitung)
Honorarangebot
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §14 Abs. 4 Nr. 8 VgV im Anschluss an einen vorgeschalteten Planungswettbewerb; Beauftragung des Siegerbüros.
Im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss und im letzteren Fall alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV).
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.
Tragwerksplanung