Lieferung von drei neuen 2-Mann-Knicklenker-Kehrsaugmaschinen 2 m3 für den Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld
Bei einer Lieferzeit von mehr als 43 Wochen werden keine Wertungspunkt mehr vergeben
Aufgrund elektronischer Veröffentlichung sind 30 Tage Veröffentlichung ausreichend
Es werden 2-Mann-Knicklenker-Kehrsaugmaschinen mit umweltfreundlicher Technik und neusten Standards beschafft
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.
§ 56 VgV
Angebotsdokumentation (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Betriebsbeschreibung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff GWB (§ 42 VgV bzw. § 31 Abs. 1 + 2 UVgO (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Eintragung in ein Berufs- /Handelsregister (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Kundendienst- / Service-Standort (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Zuschlagsverbot aufgrund des 5. EU-Sanktionspakets auf öffentliche Aufträge nach GWB i.V.m VgV, s. auch Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der derzeit gültigen Fassung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff GWB (§ 42 VgV bwz. § 31 Abs. 1 + 2 UVgO) - Es dürfen keine Ausschlussgründe gem. §§ 123 ff GWB (§ 42 VgV bzw. § 31 Abs. 1, 2 UVgO) vorliegen. Eine entsprechende Eigenerklärung ist dem Angebot beizufügen. Die beigefügte Eigenerklärung soll verwendet werden. Nachweise hierzu (u.a. Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, des Steueramtes der Kommune sowie der Berufsgenossenschaft) sind auf besondere Aufforderung vor Auftragserteilung beizubringen (nicht älter als 6 Monate, Stichtag ist das Ende der Angebotsfrist).
Eintragung in ein Berufs- /Handelsregister - Vorlage eines aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszugs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem der Bieter ansässig ist, oder ein gleichwertiger Nachweis zum Gewerbebetrieb, sofern dieser nicht im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug ist dann aktuell, wenn dieser - unabhängig vom Datum der Erstellung - die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeit-punkt der geforderten Frist zur Abgabe des Angebotes wiedergibt.
Falls keine Eintragungspflicht im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes besteht, ist eine Eigenerklärung, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber hinaus, wer die vertretungsberechtigten Personen sind, einzureichen.
Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung - Es ist das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung zu erklären. Zum Vertragsbeginn muss der Auftragnehmer über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei einem in der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut mit einer Mindestsumme von 5,00 Mio. EUR (Sach-, Personen- und Vermögensschäden) verfügen. Sollte eine die vorgenannte Mindestsumme von 5,00 Mio. EUR zum Zeit-punkt des Einreichens des Angebotes noch nicht vorliegen, hat der Auftragnehmer zu bestätigen, dass spätestens zum Vertragsbeginn eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer der vorgenannten Mindestsumme von 5,00 Mio. EUR bestehen wird. Für den Nachweis reicht eine Eigenerklärung (sh. Anlage B zum Angebot) Vor Vertragsabschluss hat der Auftragnehmer auf Anforderung der Auftraggeberin einen entsprechenden Nachweis vorzulegen
Kundendienst- / Service-Standort - Der Bieter muss einen Kundendienst- / Service-Standort (sh. Teil I Ziffer 7) bei Angebotsabgabe benennen. Wird kein Kundendienst- / Service-Standort benannt, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Betriebsbeschreibung - Dem Angebot soll eine kurze Betriebsbeschreibung beigefügt werden. Das Tätigkeitsgebiet des Bieters ist so hinreichend zu beschreiben, dass eine Beurteilung von Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters möglich ist. Ein Verweis auf den Internetauftritt oder die Angabe eines Links ist unzulässig.
Referenzen - Der Bieter soll mindestens zwei Referenzen mit folgenden Anforderungen benennen:Fertigung und/oder Lieferung vergleichbarer Lieferleistungen. Hier betrifft es ein Fahrzeug in einer dem Leistungsverzeichnis vergleichbaren Gewichtsklasse und Ausführung bzw. Ausstattung (das Produkt ist vom Bieter anzugeben) - innerhalb der letzten drei Kalenderjahre,- an mindestens zwei kommunale oder gewerbliche Auftraggeber innerhalb eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder der Schweiz.Eine Liste mit den o. g. Referenzen soll dem Angebot beigefügt werden.
Hinweis: Eine Referenz kann grundsätzlich nicht gewertet werden, wenn sie nicht überprüft werden kann (vgl. VK Hessen, Beschluss vom 18. Dezember 2017, 69d-VK-2-38/2017). Ein Verweis des Bieters, dass datenschutzrechtliche Vorgaben der Benennung von Referenzauftraggebern entgegenstehen, ist daher nicht zulässig.
Zuschlagsverbot aufgrund des 5. EU-Sanktionspakets auf öffentliche Aufträge nach GWB i.V.m. VgV, s. auch Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Zuschlagsverbot aufgrund des 5. EU-Sanktionspakets auf öffentliche Aufträge nach GWB i. V. m. VgV, s. auch Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der derzeit gültigen Fassung
§ 17 VOL/B
Der Kundendienst/Der Servicestandort muss auch nach Vertragsschluss zur Verfügung stehen
Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff. GWB Zum Vertragsbeginn muss der Auftragnehmer über eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU mit einer Deckungssumme von mind. 5 Mio. EUR verfügen. Der Auftragnehmer weist bei Vertragsbeginn dem Auftraggeber auf Anforderung das Bestehen der entsprechenden Versicherung nach.
Es gilt ein Zuschlagsverbot aufgrund des 5. EU-Sanktionspakets auf öffentliche Aufträge nach GWB i. V. m. VgV, s. auch Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der derzeit gültigen Fassung. Die beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen.