Unternehmen
Eine Genehmigung nach § 43 Personenbeförderungsgesetz für den Sonderlinienbusverkehr muss spätestens zum Vertragsbeginn am 01.01.2027 und während der gesamten Vertragslaufzeit vorliegen.
Die telefonische Erreichbarkeit eines kompetenten, autorisierten, deutschsprachigen Ansprechpartners im Zuständigkeitsbereich der Verkehrsaufsicht des Auftragnehmers ist an den Einsatztagen während der Zeit von 6:00 - 19:30 Uhr zu gewährleisten.
Der AN muss während der gesamten Vertragslaufzeit über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von jeweils 3 Mio. Euro und einer Maximierung der Ersatzleistung auf das Doppelte der Versicherungssumme (mind. 6 Mio. Euro) bei einem in der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut verfügen.
Fahrzeuge
Es dürfen nur zur Personenbeförderung geeignete und bestimmte Kraftfahrzeuge gemäß §§ 16 ff. BOKraft verwendet werden.
Die Fahrzeuge müssen sich stets optisch und technisch in einwandfreiem, den rechtlichen Vorschriften entsprechendem Zustand befinden.
Die eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens die Abgasnorm Euro VI erfüllen.
Die eingesetzten Fahrzeuge und deren Ausrüstung mit allem Zubehör müssen den gesetzlichen Bestimmungen, hier insbesondere der STVZO und der BOKraft und den EG/ECE-Richtlinien, entsprechen.
Die eingesetzten Reisebusse müssen klimatisiert sein und über jeweils ausreichenden Gepäckstauraum verfügen.
Ein Bus muss mit mindestens 45 Sitzplätzen zzgl. Fahrersitz, der andere Bus mit mindestens 20 Sitzplätzen zzgl. Fahrersitz zugelassen sein.
Der AN muss während der gesamten Vertragslaufzeit über eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem Kraftfahrzeugdeckungsschutz von mind. 100 Millionen EUR je Schadensereignis für die hier eingesetzten Fahrzeuge verfügen.
Fahrpersonal
Für die Ausführung der Leistung ist ein fester Personenkreis einzusetzen, so dass eine einmalige Einweisung ausreichend ist.
Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für das von ihm eingesetzte Fahrpersonal. Insbesondere hat sie/er dafür zu sorgen, dass nur Personen eingesetzt werden, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse D sind.
Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer darf Fahrerinnen bzw. Fahrer nicht einsetzen, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen deren Eignung, Zuverlässigkeit oder Fahrtüchtigkeit sprechen.
Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein.
Der Transport von Personen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen ist immer mal wieder notwendig und durch das Fahrpersonal durch Hilfestellungen beim Ein- und Ausstieg zu gewährleisten.
Das Fahrpersonal ist mit Mobiltelefonen auszustatten (je Fahrzeug ein Mobiltelefon), um eine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit während der Einsatzzeiten durch die ZAB sicherzustellen. Die Telefonnummern sind der ZAB zu Vertragsbeginn mitzuteilen. Änderungen der Telefonnummern während der Vertragslaufzeit sind der ZAB unverzüglich mitzuteilen.