VE7.9 Versorgungsküchen
Beschreibung der Maßnahme:
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau der Martin-Niemöller-Gesamtschule in Bielefeld. Das Plangebiet erstreckt sich dabei auf ein nördliches und ein südliches Grundstück.
Art der Leistung:
Bauteil Nord:
Lieferung, Einbau und Anschluss der Großküchentechnik für eines Bistros im 1. Obergeschoss. Die Ausschreibung beinhaltet unter anderem folgende neue Ausstattung:
- 1 Tischanlage in CNS mit Einbau-Induktionskochfeld- 1 Heißluftkombidämpfer- 1 Kühl- und 1 Tiefkühlschrank- 1 Spülmaschine- 1 Spültisch- Ausgabenanlage mit zwei Einbau-Kühlvitrinen für 1 Bistro- 2 Tischanlagen in CNS- Lagerregal Bauteil Süd:Lieferung, Einbau und Anschluss der Großküchentechnik inkl. kältetechnischen Anlagen für eine Zubereitungsküche mit ca. 500 Verpflegungsteilnehmern. Die Ausschreibung beinhaltet unter anderem folgende neue Ausstattung:
- 1 Kombi-Kühlzelle (NK) und 1 Kombi-Kühlzelle (NK und TK) inkl. kältetechnischen Anlagen- 3 Tischanlagen in CNS- 1 Kochkessel, 1 E-Herd, 2 multifunktionalen Gargeräten- 2 Heißluftkombidämpfer- 2 Spülmaschinen davon 1 Topfspülmaschine und 1 Durchschub-Spülmaschine mit Tischanlagen- Ausgabenanlage für 1 Mensa- Lagerregale Ausführungszeit:Nordgebäude: 17.12.2027-09.02.2028 (Stand 04.04.2025)Südgebäude: 27.10.2027-30.11.2027 (Stand 24.03.2025)
Lage der Baustelle:
Die beiden Areale werden westlich durch die Apfelstraße begrenzt und sind durch die Straße An der Reegt voneinander getrennt. Das bereits entwickelte Baulogistikkonzept in Anbetracht der Baustellenandienung, wird nach der Beauftragung vorgestellt. Dem AN wird empfohlen das Baugebiet/Baugrundstück vor Angebotsabgabe in eigener Verantwortung zu besichtigen um sich eine Kalkulationsgrundlage zu schaffen.
Versorgungsküche
Preis
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.