Das bestehende Heizsystem im Gebäude 10 wird durch eine Luft-Wärmepumpe in Kombination mit einem Gas-Brennwert-Kessel ersetzt.Das Heizungsnetz wird punktuell erneuert, isoliert und an die neuen Anforderungen angepasst. Bestehende Heizkörper werden teilweise erneuert und teils als Bestandsheizkörper weiterhin genutzt.Die bestehende Gasleitung wird an das neue System angepasst.
Heizungsanlagen
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Keine
Fehlende unternehmensbezogene Unterlagen werden nachgefordert. Zuschlagsrelevante Unterlagen dürfen nicht nachgefordert werden.
gemäß §§ 123 + 124 GWB
Eigenerklärung zur Eignung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Arbeitskräfte
Referenzen
Registereintragung
Umsatz
Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung
siehe Vergabeunterlagen
A. Die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung den Nachweis über das wirksame Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Zeit der Auftragserfüllung für ihren/seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen: für Personenschäden: 1.000.000,00 EURfür sonstige Schäden (Sach- und / oder Vermögensschäden): 500.000,00 EURMitversichert sein müssen allmähliche Einwirkung (§ 415 AHB), Mangelfolgeschäden, Bearbeitungsschäden mit 5.000,00 EUR pro Schadensereignis (§ 416 b AHB). B. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.C. Erbringung der Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21.07.2022.D. Erbringung der Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff GWB