Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
gem. §§ 123 ff GWB
Nachunternehmen dürfen nur mit Zustimmung des Schulträgers eingesetzt werden. Sofern vorübergehend ein Fahrzeug eines Dritten eingesetzt werden muss, ist der Schulträger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug und das Fahrpersonal die Anforderungen des Auftrages erfüllen.
Das Unternehmen hat sicher zu stellen, dass die telefonische Erreichbarkeit eines kompetenten, autorisierten, deutschsprachigen Ansprechpartners im Zuständigkeitsbereich der Verkehrsaufsicht des Auftragnehmers mind. während der Zeit von einer Stunde vor bis eine Stunde nach der täglichen Betriebszeit gewährleistet ist und dass dessen Name, Anschrift und Telefonnummern (Festnetz und Handy) nach Auftragserteilung sofort mitgeteilt wird. Personalveränderungen werden unverzüglich mitgeteilt.
Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass bei Ausfall eines Fahrzeuges kurzfristig (spätestens zum nächsten Einsatz) ein Ersatz gestellt werden kann.
Für Fahrzeuge und Kleinbusse dürfen nur Fahrerinnen und Fahrer eingesetzt werden, die im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FahrerlaubnisVO sind und über ein erweitertes Führungszeugnis verfügen.
Angabe, dass die eingesetzten Fahrzeuge mindestens die europäische Abgasnorm 6 einhalten und das Höchstalter der eingesetzten Fahrzeuge 10 Jahre bei Fahrzeugen und Kleinbussen nicht überschreiten.
Das Maximum der zu vergebenden Lose an einen Bieter ist kleiner / gleich der Anzahl der für die Schülerbeförderung zur Verfügung stehenden Fahrzeuge (siehe Bieterangabenverzeichnis).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle bei der Gelegenheit der Ausführung der Leistung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu wahren. Auf das Bundesdatenschutzgesetz wird verwiesen.
Die eingesetzten Fahrzeuge und deren Ausrüstung mit allem Zubehör müssen die eingesetzten Bestimmungen, hier insbesondere der STVZO und der BOKraft und den EG/ECE-Richtlinien, entsprechend und die Emissionsvorschriften zum Zeitpunkt der Erstzulassung (EG-Norm) erfüllen.
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen die Fahrzeuge nur mit Reifen gefahren werden, die die den gesetzlichen Vorgaben (§ 2 Abs. 3a StVO ) entsprechen.
Das eingesetzte Fahrpersonal muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein.
Das eingesetzte Fahrpersonal muss über ausreichende Kenntnisse der Streckenführung sowie der Beförderungsbedingungen verfügen.
Der Auftragnehmer darf nur zuverlässige und für die Schülerbeförderung geeignete Fahrerinnen und Fahrer einsetzen. Auf Verlangen des Schulträgers darf das Unternehmen bestimmtes Fahr- und Begleitpersonal nicht mehr einsetzen, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen die Eignung und Zuverlässigkeit sprechen.
In Fahrzeugen und Kleinbussen dürfen in der Schülerbeförderung zu städtischen Schulen nicht mehr Schülerinnen und Schüler befördert werden, als Sitzplätze in den Fahrzeugen zugelassen sind. In diesen Fahrzeugen dürfen nach § 21 Abs.1a Straßenverkehrsordnung Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.
Vorzulegende Nachweise:
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff GWB; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung