Beschreibung der Maßnahme:Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau der Martin-Niemöller-Gesamtschule in Bielefeld. Das Plangebiet erstreckt sich dabei auf ein nördliches und ein südliches Grundstück. Art der Leistung:Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Erstellung einer kompletten Lüftungsinstallation innerhalb und Außerhalb der Gebäudehülle. Außerdem die Installation von kleinen Splitkälte-Anlagen für die technische Kühlung (z.B. Serverräume).Die zentralen Lüftungsanlagen sind in Technikräumen aufzustellen. Die dezentralen Lüftungsanlagen sind in den Abhangdecken verbaut (EG) sowie in den Brüstungen unterhalb der Fenster (OG's). Einzelne dezentrale Geräte sind auch in Vorwänden bzw. Abkofferungen verortet.Die Installation von Kanälen und Rohren erfolgt zum Teil in Abhangdecken, Technikräumen und Schächten, aber auch als Sichtinstallation. Die Zuluft wird überwiegend über Schlitzschienen und Rohrdurchlässe zugeführt. Die Abluft wird über Gitter abgesaugt, in direkten Zugriffsbereichen werden Lochbleche als Abluftöffnungen verwendet.
Folgende technische Einrichtungen sind u.a. Inhalt dieses Leistungsverzeichnisses:
-zentrale Lüftungsanlagen-dezentrale Lüftungsanlagen-Kanalinstallation-Rohrinstallation-Dämmung und Brandschutz-Lüftungsauslässe-Wetterschutzgitter & Dachhauben-Küchenabluft (Fettabluft)-Chemieabluft-Einbauteile aller Art
Ausführungszeit:Nordgebäude: 21.01.2027-19.01.2028 (nach aktuellem Bauzeitenplan, Stand 24.03.2025)Südgebäude: 14.04.2026-17.09.2027 (nach aktuellem Bauzeitenplan, Stand 24.03.2025)
Lage der Baustelle:Die beiden Areale werden westlich durch die Apfelstraße begrenzt und sind durch die Straße An der Reegt voneinander getrennt. Das bereits entwickelte Baulogistikkonzept in Anbetracht der Baustellenandienung, wird nach der Beauftragung vorgestellt. Dem AN wird empfohlen das Baugebiet/Baugrundstück vor Angebotsabgabe in eigener Verantwortung zu besichtigen um sich eine Kalkulationsgrundlage zu schaffen.
Lüftung &Kälte incl. Isolierung
Preis
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.