Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung den Nachweis über das wirksame Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Zeit der Auftragserfüllung für ihren/seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
für Personenschäden 3.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 3.000.000,00 EUR
(Sach- und / oder Vermögensschäden)
Zusätzlich ist der Nachweis über das wirksame Bestehen einer Umwelthaftpflichtversicherung für die Zeit der Auftragserfüllung für ihren/seinen Betrieb zu erbringen.
Die Deckungssumme muss pro Schadensfall mindestens betragen:
1.000.000,00 EUR
Durch die Unterhaltung der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers nicht eingeschränkt.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin/dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten den Nachweis des Bestehens der Haftpflichtversicherung im vorgenannten Umfang nachzuweisen.
Erklärung zum Nichtvorliegen von gesetzlichen Ausschlussgründen gem. §§ 123 + 124 GWB
Im Falle von Bietergemeinschaften sind die üblichen Eignungsnachweise (PQ-Nummer oder Formblatt 124; Nachweis Berufshaftpflicht; Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. 123ff GWB) von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Alle übrigen spezifizierten Eignungsnachweise (Umwelthaftpflicht, Referenzen, Nachweise für Kunststoffschweißer, Fachzulassung und Arbeiten im kontaminiertem Bereich) sind mindestens von einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, wobei der jeweilige Qualifikationsnachweis für dasjenige Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen ist, welcher für ihr einschlägiges Leistungsspektrum erforderlichen ist.