Eintrag in Berufs-/Handelsregister
Vor Zuschlagserteilung hat der zum Zuschlag vorgesehene Bieter auf besondere Aufforderung der Auftraggeberin einen aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem der Bieter ansässig ist, oder einen gleichwertigen Nachweis zum Gewerbebetrieb, sofern dieser nicht im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist, vorzulegen. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug ist dann aktuell, wenn dieser - unabhängig vom Datum der Erstellung - die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der geforderten Frist zur Abgabe der Angebote wiedergibt.
Falls keine Eintragungspflicht im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes besteht, ist eine Eigenerklärung, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber hinaus, wer die vertretungsberechtigten Personen sind, einzureichen.
Betriebsbeschreibung
Auf besondere Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung hat der zum Zuschlag vorgesehene Bieter eine kurze Betriebsbeschreibung vorzulegen. Das Tätigkeitsgebiet des Bieters ist so hinreichend zu beschreiben, dass eine Beurteilung von Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters möglich ist. Ein Verweis auf den Internetauftritt oder die Angabe eines Links ist unzulässig.
Referenz
Der Bieter muss mindestens eine Referenz aus den letzten drei Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar ist, zu benennen.
Die Nennung der Stadt Bielefeld als Referenz ist möglich.
Vergleichbar sind Rahmenverträge über die Lieferung von Hygienepapieren über mindestens 1 Jahr für kommunale Auftraggeber (o.ä.) oder Wirtschaftsunternehmen mit einem jährlichen Auftragsvolumen von mindestens 50% des hier ausgeschriebenen Leistungsumfangs in einer ähnlichen Zusammenstellung.
Die Referenz muss Angaben
- zum Auftraggeber einschl. Anschrift, Name des jeweiligen Ansprechpartners, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- über die ausgeführten Leistungen und
- einen Vermerk über die Dauer der Leistungserbringung enthalten
Die Referenz soll dem Angebot beigefügt werden.
Hinweis: Eine Referenz kann grundsätzlich nicht gewertet werden, wenn sie nicht überprüft werden kann (vgl. VK Hessen, Beschluss vom 18. Dezember 2017, 69d-VK-2-38/2017). Ein Verweis des Bieters, dass datenschutzrechtliche Vorgaben der Benennung von Referenzauftraggebern entgegenstehen, ist daher nicht zulässig.
Vorzulegende Nachweise:
Eintrag im Berufs-oder Handelsregister; Vor Zuschlagserteilung hat der zum Zuschlag vorgesehene Bieter auf besondere Aufforderung der Auftraggeberin einen aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem der Bieter ansässig ist, oder einen gleichwertigen Nachweis zum Gewerbebetrieb, sofern dieser nicht im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist, vorzulegen. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug ist dann aktuell, wenn dieser - unabhängig vom Datum der Erstellung - die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der geforderten Frist zur Abgabe der Angebote wiedergibt.
Falls keine Eintragungspflicht im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes besteht, ist eine Eigenerklärung, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber hinaus, wer die vertretungsberechtigten Personen sind, einzureichen.; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung
Betriebs-/Firmenbeschreibung; Auf besondere Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung hat der zum Zuschlag vorgesehene Bieter eine kurze Betriebsbeschreibung vorzulegen. Das Tätigkeitsgebiet des Bieters ist so hinreichend zu beschreiben, dass eine Beurteilung von Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters möglich ist. Ein Verweis auf den Internetauftritt oder die Angabe eines Links ist unzulässig.; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung
Referenz; Der Bieter muss mindestens eine Referenz aus den letzten drei Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar ist, zu benennen.
Die Nennung der Stadt Bielefeld als Referenz ist möglich.
Vergleichbar sind Rahmenverträge über die Lieferung von Hygienepapieren über mindestens 1 Jahr für kommunale Auftraggeber (o.ä.) oder Wirtschaftsunternehmen mit einem jährlichen Auftragsvolumen von mindestens 50% des hier ausgeschriebenen Leistungsumfangs in einer ähnlichen Zusammenstellung.
Die Referenz muss Angaben
- zum Auftraggeber einschl. Anschrift, Name des jeweiligen Ansprechpartners, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- über die ausgeführten Leistungen und
- einen Vermerk über die Dauer der Leistungserbringung enthalten
Die Referenz soll dem Angebot beigefügt werden.
Hinweis: Eine Referenz kann grundsätzlich nicht gewertet werden, wenn sie nicht überprüft werden kann (vgl. VK Hessen, Beschluss vom 18. Dezember 2017, 69d-VK-2-38/2017). Ein Verweis des Bieters, dass datenschutzrechtliche Vorgaben der Benennung von Referenzauftraggebern entgegenstehen, ist daher nicht zulässig.; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung