Die Feuerwehr Bielefeld schreibt die Lieferung von neuer Feuerwehrschutzkleidung für Risiken bei der Brandbekämpfung und Brandrettung beim Innenangriff (im Folgenden "Brandschutzüberbekleidung") gem. DIN EN 469 (Leistungsstufe 2), i. V. m. DGUV Information 205-014 (vgl. PSA 12) für die Feuerwehr Bielefeld aus.
Ein Satz "Brandschutzüberkleidung" besteht grundsätzlich aus Überjacke und Überhose samt Hosenträger. Zu liefernde Mengen finden sich unter Punkt 4) der Ziff. 1.1 der Leistungsbeschreibung.
Die zu erbringende Leistung umfasst:a) die Lieferung neuer Brandschutzüberbekleidung für ca. 1.496 Feuerwehrangehörige,inkl. Klett-Namensschilder je Teil und Patch von Rückenaufdruck in Absprache mit dem Auftraggeber,b) die nötige Bemusterung (Anprobe) des Personals sowie c) die nötige Ausbildung von sogenanntem Multiplikatorenpersonal für die Feuerwehr Bielefeld zwecks Unterweisungen gem. § 12 ArbSchG i.?V. § 31 DGUV Vorschrift 1.
Preis
Erfüllungsgrad der technischen Leistungsbeschreibung
Trageversuch
Lieferzeit
Kundendienst, hier: "Reparaturdauer ab Beauftragung"
Sicherheitstechnische Eigenschaften der zu beschaffenden Bekleidung werden in der Leistungsbeschreibung gefordert
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.