Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau der Martin-Niemöller-Gesamtschule in Bielefeld. Das Plangebiet erstreckt sich dabei auf ein nördliches und ein südliches Grundstück mit hierauf jeweils zu errichtenden Baukörpern:
BA Süd Baugrundstücksgröße: ca. 8.995 m2maximale Grundfläche: ca. 3.457 m2 (Sockelgeschoss) Bruttorauminhalt: ca. 37.674 m3 (Kategorie R)Bruttogeschossfläche: ca. 7.128 m2 (Kategorie R)Max. Bauwerkshöhe OK Attika: 14,75 m
BA NordBaugrundstücksgröße: ca. 11.960 m2maximale Grundfläche: ca. 7.549 m2 (Sockelgeschoss)Bruttorauminhalt: ca. 89.887 m3 (Kategorie R)Bruttogeschossfläche: ca. 16.927 m2 (Kategorie R)Max. Bauwerkshöhe OK Attika: 21,80 m
Die VE5.7a Malerarbeiten Süd beinhaltet Malerarbeiten im Bauabschnitt Süd inkl. Untergrundvorbereitungen.Der Leistungsumfang des AN in dem Bauabschnitt beinhaltet u.a. Lieferung und Einbringung von:
- Vorabmaßnahmen (in TGA Bereichen, Dünnputz/Spachtel, transparente Beschichtungen (sichtbar bleibender Beton & Holzlasuren(Binder)), Fugenverschlüsse, Bodenbeschichtungsarbeiten)- Vorbereitende Maßnahmen (Schutzmaßnahmen)- Untergrundvorbereitungen- Malerarbeiten
Leistungszeitraum
Gem. vorläufigem Bauablaufterminplan sind folgende Leistungszeiträume für die
Malerarbeiten avisiert:
BA Süd:
- AN Malerarbeiten: avisiert KW 23/2026 - 03/2028
- Vorabmaßnahmen: KW 23/2026 - 02/2027,- Schlussbeschichtungen: KW02/2027 - 03/2028
Lage der Baustelle
Das Baufeld wird westlich durch die Apfelstraße und im Norden durch die Straße "An der Reegt" begrenzt. Dem Bieter wird empfohlen, das Baugebiet/Baugrundstück vor Angebotsabgabe in eigener Verantwortung zu besichtigen um sich eine Kalkulationsgrundlage zu schaffen.
Nordgebäude: Apfelstraße / Westerfeldstraße, 33611 BielefeldSüdgebäude: Apfelstraße 210, 33611 Bielefeld
Preis
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.