Fachplanungsleistungen der Technischen Gebäudeausrüstung zum Umbau des Luftschutzbunkers am Bahnhofsvorplatz nebst Erweiterungsbau zur Schaffung einer Fahrradabstellanlage
Die ausgeschriebenen Planungsleistungen beziehen sich auf die Leistungen des Leistungsbildes Fachplanung Technische Ausrüstung gemäß § 53 HOAI für die Anlagen-gruppen 1 bis 6 und 8 gem. § 53 Abs. 2 HOAI i.V. m. Anlage 15 zu § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 3 HOAI. Sie umfassen folgende Leistungen:alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6, 8, 9- Innerhalb der Leistungsphase 3 sind in den Planunterlagen Versorgungsleitun-gen/Kanäle darzustellen. Die Planung ist mit den Versorgungsträgern und dem AG abzustimmen- Innerhalb der Leistungsphase 7 ist nur die fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote zu erbringen.LPH 9: Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
Die Zuschlagskriterien (100%) setzen sich aus folgenden Unterpunkten zusammen: Qualifikation des Projektteams (20%), Organisation der Projektabwicklung (20%), Darstellung der Arbeitsweise beim Umbau sowie der Erweiterung des Luftschutzbunkers (20%), Honorarangebot (40%)
Die Planung soll im Zeitraum Dezember 2025 - August 2026 erfolgen. In dieser Zeit soll für beide Bereiche einegemeinsame bauwerksübergreifende Planung erstellt werden.Die Bauphase soll im August 2026 starten. Für den Umbau des Bunkers wird ein Zeitraum von 17Monaten, für den Anbau ein Zeitraum von 29 Monaten veranschlagt.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.