Nachunternehmer sind zugelassen:
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. Ist eine Benennung mit dem Angebot noch nicht möglich, so hat der Bieter die Gründe hierfür mit dem Angebot anzugeben und die Nachunternehmer auf gesonderte Anfrage des AG zu benennen.
Sofern der Bieter sich bei der Auftragserbringung Nachunternehmern bedient, gelten für diese ebenfalls die unter den Ziffer 7 genannten Eignungsanforderungen, soweit diese für die entsprechende Teilleistung relevant sind. Die Nachweise müssen im Regelfall mit dem Angebot eingereicht werden.
Die Eignungsleihe ist zugelassen. Beabsichtig der Bieter sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, hat dies mit seinem Angebot zu erklären. Ferner hat er auf besondere Anfrage des Auftraggebers eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers abzugeben.