Mängelansprüche
Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass an Stelle der Regelfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB findet keine Anwendung.