Sanierung der Stadthalle Meinerzhagen, Otto-Fuchs-Platz 1, 58540 Meinerzhagen; hier: Abbruch- und Rückbauarbeiten
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine Umbaumaßnahme der Stadthalle in Meinerzhagen, Otto-Fuchs-Platz. Die Stadthalle wurde in den 1970ger Jahren erbaut. Um zukünftigen Anforderungen und Entwicklungsmöglichkeiten gerecht zu werden muss sie grundlegend umgebaut und saniert werden.Neben den funktionalen Aspekten sind sowohl eine energetische Sanierung der Gebäudehülle und der Haustechnik als auch eine barrierefreie Erreichbarkeit notwendig.
Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Zuschlag wird auf den niedrigsten Preis erteilt.
-entfällt-
Einzelheiten und weitere Informationen sind in einer Allgemeinen Vergabeunterlage einschließlich Anlagen zusammengefasst.
Zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Bearbeitung und Beantwortung eventueller Bieterfragen beachten Sie bitte die hierfür gesetzte Frist. Für nach der Frist eingehende Bieterfragen kann eine rechtzeitige Beantwortung und Bearbeitung nicht gewährleistet werden.
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Die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform. Die Fristen, insbesondere zur Abgabe des Angebots und auch für eingehende Bieterfragen, sind zu beachten.
Für den Download der Vergabeunterlagen ist eine Registrierung nicht erforderlich. Eine Registrierung als Bewerber wird jedoch empfohlen, um eine Kommunikation über die Vergabeplattform zu ermöglichen.
§ 160 GWB in aktuell gültiger Fassung ist zu beachten:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
digital: Vergabemarktplatz des Landes NRW
Die Nachforderung von Erklärungen, Nachweisen und Unterlagen richtet sich nach § 16a VOB/A EU.
- Referenznachweis mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben.
- Es sind 3 Referenzen der letzten 3 Geschäftsjahre vorzulegen. Die Auftragssumme dieser muss mindestens 60% der Angebotssumme betragen.
Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt.
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
Die Unternehmen einer Bietergemeinschaft müssen im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft bilden und erklären, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zur Entgegennahme der Zahlungen mit befreiender Wirkung berechtigt ist und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.