Die Maria-Frieden-Schule in Coesfeld soll bis April 2027 in zwei getrennten Bauabschnitten erst erweitert und dann der Bestand saniert werden. Es handelt sich bei dem Gebäude um eine Grundschule aus den siebziger Jahren in Betonskelettbauweise. Das Bestandsgebäude mit Sporthalle mit ca. 2740 + 525 m² BGF erhält eine neue Fassade; Dachaufbauten, TGA und Innenausbau werden erneuert. Das Bestandsgebäude wird um einen Anbau zweigeschossig mit ca. 1520m² BGF sowie einem kleineren eingeschossigen Anbau mit ca. 215 m² BGF erweitert.
Erweiterung Anbau 1.BA: Ausführungszeitraum Alu-Rahmentüren voraussichtlich Ende Oktober 2025 - Anfang November 2025
6 Stück Alu-Rahmen-Türelemente T30-RS, Fluchttüren, 1-und 2-flg., z.T. mit festverglasten Seiten- und Oberlichtfeldern, in unterschiedlichen Größen
Umbau Bestand 2.BA: Ausführungszeitraum Alu-Rahmentüren voraussichtlich Mitte März 2027 - Ende März 2027
14 Stück Alu-Rahmen-Türelemente T30-RS, Fluchttüren, 1-und 2-flg., z.T. mit festverglasten Seiten- und Oberlichtfeldern, in unterschiedlichen Größen
7 Stück Alu-Innenfensterelemente festverglast (2 Kippflügel)2 Stück Alu-Innenfensterelemente festverglast, F306 Stück Alu-Innenfensterelemente festverglast, F30, absturzsichernd,in unterschiedlichen Größen
Niedrigster Angebotspreis
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.