Gegenstand der Ausschreibung sind die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Verkehrsleistungen im Linienbedarfsverkehr. Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
Die Pflicht zur Leistungserbringung beginnt am 10.10.2026 und endet am 09.10.2029. Der Auftraggeber hat eine einseitige Verlängerungsoption, mit der er den Vertrag maximal zwei Mal um jeweils ein weiteres Jahr verlängern kann.
Der AG behält sich die Option vor, den Auftrag bis zu zwei Mal um jeweils bis zu ein Jahr zu verlängern.
Zusätzliche Informationen: Der AG behält sich vor, das Bedienungsgebiet sowie die Betriebszeiten in der Stadt Coesfeld vor oder während der vorgesehenen Laufzeit anzupassen. Auch eine Bedienung von ausgewählten Haltestellen in angrenzenden Verkehrsgebieten, insbesondere in den Grenzbereichen des Bedienungsgebietes sind möglich.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dieses ist das Angebot mit dem niedrigsten Wertungspreis.
Der Wertungspreis berechnet sich nach Maßgabe der im Angebot im Kalkulationsblatt (Anlage 2) angegebenen Kostensätze und der geschätzten Leistungsmengen entsprechend Ziffer 20 der Leistungsbeschreibung.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.