Begründung für das Absehen von einem förmlichen Vergabeverfahren:
Die Maßnahme betrifft keinen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag im Sinne des GWB, sondern einen Grundstücksverkauf. Ungeachtet dessen wurde zur Wahrung der unionsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 107 AEUV - Beihilfenverbot) sowie zur Gewährleistung von Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein strukturiertes, diskriminierungsfreies und transparentes Investorensuchverfahren durchgeführt.
Die Auswahl des Investors erfolgte auf Grundlage einer im Vorfeld veröffentlichten Verfahrensbeschreibung, klar definierten Auswahlkriterien und einer nachvollziehbaren Bewertung der eingereichten Konzepte. Zudem wurde ein Mindestkaufpreis festgelegt (90 EUR/m²), um eine Abgabe unter Marktwert auszuschließen. Ein Auswahlverfahren wurde damit in beihilfenrechtlich relevanter Weise durchgeführt.