Stadt Halver- Gebäudereinigung in Objekten der Stadt Halver
Unterhalts- und Grundreinigung (Los 1 und 2) sowie Glasreinigung (Los 3)
kalkulierter Preis
kalkulierte produktive Stunden Grundreinigung
kalkulierte unproduktive Stunden
Der Antrag auf Einleitung einesNachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs.3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt undgegenüber demAuftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablaufder Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zumAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erstin den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellungder Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Preis wird zu 100 % angesetzt