Neubau der Hilgenbergschule (Grundschule) - Schlosserarbeiten im Außen- und Innenbereich.
Die Stadt Stadtlohn beabsichtigt auf dem Grundstück Hindenburgallee 10 den Neubau einer Grundschule. Vorgesehen ist eine dreizügige Grundschule für ca. 324 Schulkinder und ca. 40 Mitarbeiter/innen als schulisches Personal. Des Weiteren ist eine Mensa mit einer Aufwärmküche für die mittägliche Versorgung der Schulkinder vorgesehen. Das Gebäude ist zweigeschossig und nicht unterkellert. Im Erdgeschoss befinden sich übergeordnete schulische Räume, eine Mensa mit Küche, die Verwaltung und Technikzentrale. Im Obergeschoss werden in 4 "Clustern" jeweils Klassenräume um einen "offenen Lernbereich" gruppiert angeordnet. In das Obergeschoss des Baukörpers sind große Terrassen eingeschnitten, die als Freiklassen genutzt werden können. Die tragenden Konstruktionen werden als Massivbau, in Stahlbeton und Mauerwerk erstellt. Die Decken sind aus Stahlbeton als massive Stahlbetondecken mit Unterzügen geplant.
Das Zuschlagskriterium steht mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und lässt einen wirksamen Wettbewerb zu.
Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Fristen des § 160 GWB beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Teil 4, Kap. 1, Abschn. 2 GWB hin. Diese hat jeder Bewerber oder Bieter zu beachten, wenn er einen behaupteten Verstoß gegen das Vergaberecht geltend machen möchte. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.