Die Service- und Wartungsleistungen sind ab der Inbetriebnahme zu erbringen.
Zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Auftraggeber ist im Falle des Verzugs des Auftragnehmers berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwertes zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Lieferverzug nicht selbst zu vertreten. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt.