Art des Kriteriums: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Nachweis Trägerzertifizierung sowie Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister usw.
Es sind vorzulegen:
- Nachweis der Trägerzertifizierung:
Seit dem 01.01.2013 benötigen alle Träger, die Arbeitsförderungsmaßnahmen nach dem SGB III oder § 16 SGB II durchführen, eine Trägerzulassung nach AZAV durch eine fachkundige Stelle (vgl. §§ 176 ff SGB III, 16 SGB II, 443 SGB III).
1. Für neu ausgeschriebene Maßnahmen muss seit dem 01.01.2013 grundsätzlich eine fachbereichsbezogene Zulassung vorliegen (vgl. § 5 Abs. 1 AZAV). Auf Verlagen des Auftraggebers ist eine Zulassung für den konkreten Durchführungsstandort vorzulegen.
2. Keiner Zulassung bedürfen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen.
3. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ist als Nachweis der Trägerzulassung dem Angebot das Zertifikat (in Kopie) zur Zulassung des Trägers beizufügen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist zudem eine Anlage nachzureichen, in der die Standorte mit den jeweiligen Fachbereichen aufgeführt sind und die fortlaufend aktualisiert wird (vgl. § 5 Abs. 6 S.1 AZAV).
4. Bieter, die sich noch im Zertifizierungsverfahren befinden, teilen dies und den aktuellen Stand des Zertifizierungsverfahrens (einschließlich Name des beauftragten Zertifizierungsunternehmens) in ihrem Angebot schriftlich mit. Der Erklärung ist eine schriftliche Zusicherung beizufügen, dass spätestens zum Maßnahmebeginn der Nachweis uneingeschränkt erbracht wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass vor Maßnahmebeginn die Zulassung für den konkreten Durchführungsstandort dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt werden kann. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Vertragsschluss sh. B 3 - Muster Rahmenvereinbarung, § 1
- Hinweise für Bietergemeinschaften:
-- Im Falle der Bildung von Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot den Nachweis der Trägerzulassung vorzulegen. Im Übrigen gelten für Bietergemeinschaften ebenfalls die vorstehenden Ziffern 3. und 4.
-- Bei Bietergemeinschaften ist es ausreichend, wenn auf Verlangen des Auftraggebers von mindestens einem Mitglied der Bietergemeinschaft die Anlage, in der die Standorte mit den jeweiligen Fachbereichen aufgeführt sind, nachgereicht wird.
- Hinweis für Subunternehmen: Das Zulassungserfordernis gilt auch für Subunternehmen, sofern das Subunternehmen ebenfalls mit Trägereigenschaft auftritt und es sich nicht nur um die punktuelle Einschaltung von Beratungs- und Fachdiensten sowie anderweitig fachlich genau abgegrenzte Einheiten handelt. Soweit das Subunternehmen nicht nur unwesentliche Teilleistungen erbringt (i.d.R. unter 10%), ist eine Trägerzulassung somit erforderlich. Es gelten dann auch hier die vorstehenden Ziffern 3. und 4.
Auf Verlangen haben Bieter vorzulegen:
- Nachweis, dass sie im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes eingetragen sind. Berufsregister in Deutschland sind das Handelsregister, die Handwerksrolle und das Vereinsregister
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft bzw. des entsprechenden zuständigen Versicherungsträgers