Der Auftraggeber (AG) beabsichtigt die Vergabe seiner Hybridpost. Unter "Hybridpost" wird Ausgangspost, die teilweise digital und teilweise papierbasiert bearbeitet wird, verstanden. Dabei werden die Briefe als digitales Dokument im PDF vom AG bereitgestellt, vom Auftragnehmer (AN) abgerufen, gedruckt, kuvertiert und ggf. frankiert sowie für den Postversand vorbereitet und durch Briefzusteller dem Empfänger zugestellt (ohne und mit förmlicher Zustellung). Druck und Kuvertieren müssen in einem geschlossenen Prozess erfolgen, damit ein Lesen der Inhalte durch natürliche Personen ausgeschlossen ist. Der AG strebt derzeit den Übergang seiner gesamten Ausgangspost von einem analogem (physischem) Postversand (Hinweis: Diesbezüglich wird parallel zu diesem Verfahren seinerseits ein Vergabeverfahren durchgeführt) zu dem hiesigen Hybridpostverfahren an.
Ohne dies zeitlich oder mengenmäßig näher spezifizieren zu können, wird davon ausgegangen, dass sich das Mengenaufkommen der ausgeschriebenen Post im Laufe der Vertragslaufzeit erhöhen wird. Der Auftraggeber geht jährlich derzeit von maximal 250.000 Brief Sendungen und 52.000 PZA aus.
Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr zunächst vom 01.04.2026 bis zum 31.03.2027. Dabei besteht für den Auftraggeber dreimalig die Option, den Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der Vertrag endet somit spätestens mit Ablauf des 31.03.2030.
Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt anhand der Angebotsmatrix unter Anwendung der erläuterten Methode, angelehnt an die sog. "erweiterten Richtwertmethode".Hinsichtlich der Details zu den Kriterien wird auf die Anlage 30-01.59.05-10-246-EU V_10_ANG_Bewertungsmatrix_finale_Angebotsphase verwiesen.
Hinsichtlich der Details zu den Kriterien wird auf die Anlage 30-01.59.05-10-246-EU V_10_ANG_Bewertungsmatrix_finale_Angebotsphase verwiesen.
Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Es besteht die Möglichkeit, den Vertrag dreimal um jeweils ein Jahr zu verlängern.
Bei Nebenangebote muss die Funktionalität der elektronischen Zustellung/Weiterleitung gewahrt werden; gleichzeitig sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Das geschlossene System ist nicht zwingend einzuhalten, jedoch muss der Bieter in dem Fall, dass er mit dem Nebenangebot kein geschlossenes System vorhält, anbieten, dass ein höheres bzw. angepasstes Niveau an technischen- und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) vorgehalten wird und diese ebenso im finalen Angebot erläutern. Die Nebenangebote müssen alle A-Kriterien einhalten und dürfen diese A-Kriterien nicht verändern.Hinsichtlich der A-Kriterien wird auf die Anlage 30-01.59.05-10-246-EU V_10_ANG_Bewertungsmatrix_Angebotsphase verwiesen. Mit dem Erst- bzw. finalen Angebot muss ein entsprechender Gleichwertigkeitsnachweis erbracht werden.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien in der Wertung.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Nach § 160 Abs. 3 GWB gilt: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Beförderung und Zustellung der Briefe durch einen Postdienstleister