Im Schulzentrum in Brilon, bestehend aus der Heinrich-Lübke-Schule (HLS) und demGymnasium Petrinum (PET), wurde eine Schadstoffbelastung (PCB, KMF) festgestellt,woraufhin ein Konzept aus Teilsanierung, Teilrückbau und Teilneubau entwickelt wurde.Die Schadstoffsanierungs- und Abbrucharbeiten, die in diesem LV ausgeschrieben sind,beziehen sich auf den Bestand des Gymnasiums Petrinum. Bei dieser Vergabeeinheithandelt es sich überwiegend um eine Sanierung im Bestand. Um die Bedarfe der Schuleabdecken zu können, wird im Erdgeschoss eine Erweiterung für die Verwaltung inMassivbauweise vorgesehen und ein Oberstufenhaus in Holzrahmenbauweise im 1. OG, alsStaffelgeschoss, errichtet.
Um die Erweiterungen errichten zu können muss der Bestand indiesen Bereichen abgebrochen werden. Zunächst müssen die jeweiligen Bauabschnitteschadstoffsaniert werden.
Ca. Massenangeben:
Arbeiten im Weißbereich:- Demontage von Wandfliesen: 770,0 m2- Demontage von Bodenfliesen: 200,0 m2- Demontage von Verbundestrich mit Kunststeinplatten: 1.675,0 m2
Arbeiten im Schwarzbereich:- Demontage von Abhangdecken aus Holzbrettern: 5330,0 m2- Demontage von schwimmenden Estrich mit Trittschalldämmung: 5250,0 m2- Entfernung von PCB-haltigen Kleberresten auf Estrich: 4610,0 m2
Arbeiten an Fassade, Fenster, Dach:- Demontage Flachdachabdichtung: 4.450,0 m2- Demontage von Fassaden-Fenster- und Türanlagen: 1.360,0 m2- Entfernung von PCB-haltigen Fugenmassen: 1.200 m
Konstruktiver Rückbau:- Demontage der konstruktiven Dacheindeckung aus Trapezblech: 4.450,0 m2- Demontage der massiven Mauerwerkswände aus Kalksandstein: 3.180,0 m2- Demontage der bewehrten Stahlbeton-Wände im Fassadenbereich und Innenbereich und sonstige Stahlbetonteile: 1.545 m3
§ 22 EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A stellt klar, dass Änderungen eines bereits geschlossenen Vertrages grundsätzlich nur dann eine Ausschreibungspflicht begründen können, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Wesentlich sind Änderungen grundsätzlich dann, wenn sich der Auftrag infolge der Änderung während der Vertragslaufzeit erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet.
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Die Ausführungszeiten sind voraussichtlich:
Schadstoffsanierungsarbeiten BA 12 Beginn: Mitte Oktober 2026Schadstoffsanierungsarbeiten BA 12 Dauer: 60 Arbeitstage
Abbrucharbeiten BA 13 Beginn: Mitte Januar 2027Abbrucharbeiten BA 13 Dauer: 15 Arbeitstage
Schadstoffsanierungsarbeiten BA 17 Beginn: Ende Oktober 2027Schadstoffsanierungsarbeiten BA 17 Dauer: 25 Arbeitstage
Abbrucharbeiten BA 18 Beginn: Ende November 2027Abbrucharbeiten BA 18 Dauer: 15 Arbeitstage
Schadstoffsanierungsarbeiten BA 19 Beginn: Mitte April 2028Schadstoffsanierungsarbeiten BA 19 Dauer: 15 Arbeitstage
Abbrucharbeiten BA 19 Beginn: Anfang Mai 2028Abbrucharbeiten BA 19 Dauer: 5 Arbeitstage
Mit den im LV aufgeführten Arbeiten ist, gemäß VOB Teil B, 12 Tage nach Aufforderung durchden AG zu beginnen und die Ausführungszeiten sind zwingend einzuhalten.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gem. § 11 VOB/A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erfolgt der Informationsaustausch zwischen Auftraggeber und Bewerber ausschließlich über den Vergabemarktplatz Westfalen. Sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren sind auf dem Vergabemarktplatz hinterlegt; etwaige Änderungen, Antworten auf Bieterfragen bzw. Berichtigungen erfolgen ausschließlich über den Projektraum, so dass der Bewerber aufgefordert wird, sich in regelmäßigen Abständen über den aktuellen Stand zu informieren. Informationen hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen sind auf der Internetseite der Stadt Brilon https://www.brilon.de/metanavigation/datenschutz/informationspflicht-bei-datenerhebungen-(dsgvo)/ abzurufen. Bei den meisten Ausschreibungen wird das Leistungsverzeichnis in digitaler Form (GAEB-Standard 2000 P83 und XML.3,0 X83) und als Pdf-Format bereitgestellt. Preise und Bieterangaben tragen Sie hier mit Ihrer eigenen Kalkulationssoftware ein. In diesen Fällen wird Ihr vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis mindestens als lesbare PDF-Version zurück benötigt. Die Abgabe einer zusätzlichen GAEB-Datei ist erwünscht. Bitte beachten Sie, dass wir Ihr Angebot ggf. ausschließen müssen, wenn die von Ihnen hochgeladene GAEB-Datei nicht lesbar sein sollte und Sie das ausgefüllte Leistungsverzeichnis nicht zusätzlich als PDF-Version hochgeladen haben.
Rathaus der Stadt Brilon, Raum 26; Am Markt 1, 59929 Brilon
Es sind keine Bieter bei der Öffnung vorgesehen. (§ 14 Abs. 1 VOB/A EU)
Das Nachfordern von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist nicht erlaubt.
Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.)
Ein zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehören u.a. neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung.
§ 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB).
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
Zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehört neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung.
Es handelt sich um die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) durch Amtsträger oder öffentlich Bedienstete sowie der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§§ 334, 335 StGB) gegenüber Amtsträgern.
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Das Nichtentrichten von Steuern oder Sozialabgaben wurde zu einem zwingenden Ausschlussgrund (vgl. § 123 Abs. 4 GWB).
Nach der Zielvorstellung des deutschen Gesetzgebers sind von dem Ausschlussgrund im deutschen vergaberechtlichen Kontext Zahlungsverpflichtungen an tarifvertragliche Sozialkassen umfasst. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281, S. 105.
Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen ein fakultativer Ausschlussgrund, der im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist
§ 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB)
Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" ist jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört, die durch das Disziplinarorgan dieses Berufsstands oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werden. (EuGH Urt. v. 12.12.2012 - Rs. C-465/11 - "Forposta", Rn. 27.) Schwer" ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat) (u.a. OLG München Beschl. v. 21.05.2010 - Verg 02/10; VK Bund Beschl. v. 15.05.2009 - VK 2-21/09)
Angebote von Bietern sind auszuschließen, wenn diese sich in Bezug auf die konkrete Vergabe in wettbewerbswidriger Weise abgesprochen haben. Dieser Tatbestand ist im gesamten Oberschwellenbereich in Gestalt des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 I Nr. 4 GWB geregelt.
Der rechtliche Aufhänger ist § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB. Danach kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von der Vergabe ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe
Ausschluss wegen vorheriger mangelhafter Vertragserfüllung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Eignung zur Berufsausübung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): - Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes. (Nur wenn das Unternehmen zur Eintragung verpflichtet ist.) Eigenerklärung Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB und § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB; Es sind die Formblätter aus den Vergabeunterlagen zu verwenden. Diese sind im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen. Für Unterauftragnehmer sind die Erklärungen spätestens vor Auftragsvergabe einzureichen; - Der Auftragnehmer erbringt die Leistung(en) unter Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, betrieblichen und tariflichen Bestimmungen und ist geeignet. - Das Nicht-Erfüllen von Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Angebotes.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Angaben zu Arbeitskräften in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren,gegliedert nach Lohngruppen und extra ausgewiesenem LeitungspersonalAngaben über die Ausführung von mindesten 3 Referenzen in den letztenfünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistungvergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach dem ähnlich hohenoder höheren Schwierigkeitsgrad der technischen Ausführung der angegebenenReferenzen. Die Auftragssummen der Referenzen müssen einen ähnlichenoder höheren Betrag ausweisen, verglichen mit dem Auftragswert derausgeschriebenen. Mindestens eine der Referenzen muss aus dem BereichSchul- und Bildungsbau (einschließlich Kindertagesstätten) oder Büro- undVerwaltungsbau oder allg. öffentliche Bauten stammen. Die Einreichung derReferenzen kann formlos auf einem Formblatt des Bieters unter Angabe folgenderInhalte erfolgen:Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme;Ausführungszeitraum; Ausführungsort; stichwortartige Benennung des miteigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl.Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetztenArbeitnehmer; ggf. stichwortartige Beschreibung der besonderen technischenund gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) ggf.Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheitender Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal);ggf. Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner,Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonalkoordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäßeAusführung der Leistung.Als Auftraggeber ist der Bauherr zu verstehen, Referenzbescheinigungen durchGeneralunternehmer oder Hauptauftragnehmer sind durch Bescheinigungen deseigentlichen Bauherren zu ergänzen unter Angabe deren Kontaktdaten.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Angaben zu Arbeitskräften in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, gegliedert nach Lohngruppen und extra ausgewiesenem Leitungspersonal (Siehe Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen -124 )
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Vom Bieter ist ein Nachweis seiner Betriebshaftpflichtversicherung mit Angebotsabgabe vorzubringen. Die Versicherungssumme zur Betriebshaftpflichtversicherung beträgt je Versicherungsfall mindestens 2,5 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und/ oder Vermögensschäden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): - Angabe ob ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde oder ein Insolvenzverfahren o.ä. eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet - Nachweise/ Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Die Vorlage für eine Eigenerklärung befindet sich in den Vergabeunterlagen); Die Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen -124 (mittels Eigenerklärung vorzulegen) - Nicht erforderlich bei präqualifizierten Unternehmen, die Ihre PQ-Nummer im Formblatt 213 angegeben haben
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Die Arbeiten sind durch ein Sanierungsfachunternehmenauszuführen (Sachkunde gemäß TRGS 519, 521,524/DGUV 101-004).Bei Arbeiten gemäß TRGS 519 muss der Sachkundenachweisnach Anlage 3 erbracht werden. Weiterhin muss dieausführende Firma die Zulassung nach§ 9 Abs. 12 GefStoffV in Verbindungmit Anhang III Nr. 2.4.2 (4) GefStoffV nachweisen.Die Qualifikation ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.Ersthelfer:Ständige Anwesenheit auf der Baustelle mussgewährleistet sein.Für jeden der ggf. parallel zu bearbeitendenSanierungsbereiche ist ein Sachkundiger MAerforderlich. Die ständige telefonischeErreichbarkeit (Mobiltelefon) muss gewährleistet sein.Ein Mitarbeiter vor Ort muss als Ersthelfer ausgebildetsein.Können Arbeiten wegen fehlender Qualifikation oderwegen nicht ausreichend vorhandenen Personals nichtselbst ausgeführt werden, sind die einzusetzendenNachunternehmer schriftlich zu benennen und derenEinsatz durch den AG genehmigen zu lassen.
Oberhalb eines Auftragswerts von 250.000,00 Euro hat der Auftragnehmer eine Sicherheit für die vertragsmäßige Durchführung und für die Gewährleistung der übernommenen Bestellung zu stellen: als Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich aller Nachträge. Unterhalb eines Auftragswertes von 250.000,00 Euro kann der Auftraggeber für die Gewährleistung der übernommenen Bestellung eine Sicherheit als Mängelgewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 v. H. der Auftragssumme verlangen.
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und, soweit gegeben, Güte- bzw. Verbandszeichen (DIN, DVGW, VDE usw.) tragen.