Zu Auskünften zum Vergabeverfahren:
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Bitte beachten Sie, dass die Vergabestelle Anfragen per Email oder Fax nicht berücksichtigt oder per Email beantwortet. Die Vergabestelle wickelt all ihre Vergaben über den Vergabemarktplatz Westfalen (VMP) ab. Um die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten zu gewährleisten, verwendet die Vergabestelle für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in allen Vergabeverfahren des LWL-BLB ausschließlich die Kommunikationsfunktion des VMP (§ 11a EU VOB/A). Siehe auch "Kommunikation" in VVB 211 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Auskünfte werden bis zur Frist zur Einreichung von Aufklärungsfragen. Angenommen (siehe Fristen des Verfahrens im VMP).
Der LWL-BLB hält an der Kommunikation über die Funktion des Vergabemarktplatzes bis zur Zuschlagerteilung fest. Insofern muss der Bewerber/Bieter auch nach Angebotsabgabe die Nachrichten des Vergabemarktplatzes über den Eingang von Nachrichten auf dem Vergabemarktplatz beachten.
Form der Angebote:
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Neben den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 6 VOB/A sind die Angebot in einem allgemeingültigen Format einzureichen. Die Allgemeingültigkeit wird erfüllt mit folgenden Formaten:
1. PDF-Datei: Portable Document Format, plattformunabhängiges Dateiformat für Dokumente (Dies umfasst auch ein handschriftlich ausgefülltes eingescanntes Angebot)
VORZUGSWEISE (zusätzlich):
2. GAEB-Datei: Format (*84) Angebotsabgabe - Die Bieter, die sich an dem Angebotsverfahren beteiligen, ergänzen das Leistungsverzeichnis mit ihren Preisen und Bietertextergänzungen
ACHTUNG:
Dateien mit der Endung "off" können von uns nicht eingelesen werden und stellen damit kein allgemeingültiges Format dar.
Damit ist die Form der Angebote gemäß § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A eindeutig festgelegt. Abweichungen hiervon führen zum Ausschluss.
Angebotsschreiben Formblatt 213
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Entgegen der Angabe in Formblatt 211 ist das Formblatt 213 (Angebotsschreiben) nicht nur "soweit erforderlich" sondern zwingend ausgefüllt im Format PDF, rft, doc oder docx einzureichen. Auch ein gänzlich unbearbeitetes, mit den Vergabeunterlagen bereitgestelltes, Formblatt gilt als fehlend. Fehlt das Formblatt so ist die Formvorschrift gemäß § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A nicht eingehalten und das Angebot muss ausgeschlossen werden. Dies deshalb, da der Bieter mit 213 wesentlichen Vertragsbedingungen zustimmt und die Nichtabgabe des 213 und anschließenden Nachforderung einer unzulässigen Nachverhandlung gleichkommen würde. Fehlen lediglich einzelne Angaben, wie z.B. die Handelsregisternummer, dann werden diese Daten, wenn die Nachforderung nicht ausgeschlossen wurde, gemäß § 16a (EU) nachgefordert.