- Achtung: Angebotsabgabe ausschließlich elektronisch in Textform -
Nach der Gleichwertigkeit-Definition kann ein Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen für eine benannte Leistung in der Leistungsbeschreibung ein Leitfabrikat/-produkt mit dem Zusatz "oder gleichwertig" verwenden. Die Gleichwertigkeit seiner Wahl hat der Bieter per Erklärung mit dem Angebot nachzuweisen. Mehrere Hauptangebote eines Bieters sind zulässig. Jedes Hauptangebot ist nummeriert mit einem eigenständigen Angebotsschreiben und mit allen geforderten Unterlagen separat hochzuladen. Unternehmensbezogene Erklärungen und Angaben müssen nicht erneut zu jedem Hauptangebot vorgelegt werden.
Gem. § 11 VOB/A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erfolgt der Informationsaustausch zwischen Auftraggeber und Bewerber ausschließlich über den Vergabemarktplatz Westfalen. Sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren sind auf dem Vergabemarktplatz hinterlegt; etwaige Änderungen, Antworten auf Bieterfragen bzw. Berichtigungen erfolgen ausschließlich über den Projektraum, so dass der Bewerber aufgefordert wird, sich in regelmäßigen Abständen über den aktuellen Stand zu informieren. Angebote können ausschließlich elektronisch eingereicht werden.
Die Vergabeunterlagen können unentgeltlich auf dem Vergabemarktplatz Westfalen (www.vergabe-westfalen.de) abgerufen werden. Bei den meisten Ausschreibungen wird das Leistungsverzeichnis in digitaler Form (GAEB-Standard D83 oder X83) und als PDF-Datei bereitgestellt. Preise und Bieterangaben tragen Sie hier mit Ihrer eigenen Kalkulationssoftware ein. In diesen Fällen wird Ihr vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis sowohl als lesbare PDF-Version als auch im GAEB-Format zurück benötigt. Bitte beachten Sie, dass wir Ihr Angebot ggf. ausschließen müssen, wenn die von Ihnen hochgeladene GAEB-Datei nicht lesbar sein sollte und Sie das ausgefüllte Leistungsverzeichnis nicht zusätzlich als PDF-Version hochgeladen haben. Das Angebotsschreiben (Formblatt 213) bitte vollständig ausfüllen; vor allem zwingend Punkt 7.