auf Verlangen Eignungsnachweise gem. §§ 33 bis 35 UVgO;
siehe Vergabeunterlagen
Es werden nur Bewerber berücksichtigt, die einen Nachweis
über ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit erbringen können.
Spätestens mit Rücksendung der Auftragsbestätigung ist die für die Maßnahme verantwortliche Person zu benennen.
Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen.
Das Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) ist erhältlich bei den Vergabeunterlagen für diese Ausschreibung.
Nachunternehmer sind nicht für die Hauptleistung (Inspektion) zugelassen. Gem. § 26 Abs. 6 UVgO ist diese Leistung unmittelbar vom Auftragnehmer selbst oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen.
Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 sind zu erfüllen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 mit dem Besitz der entsprechenden RAL-Gütezeichen Inspektion und Reinigung (I+R) nachweist.
Der Nachweis gilt insbesondere als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen durch einen Prüfbericht entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1 (Erstprüfung) für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist und eine Verpflichtung vorlegt, dass der Bieter im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Gütesicherung Inspektion und Reinigung RAL-GZ 961 entsprechend Abschnitt 4.3 abschließt und die zugehörige "Eigenüberwachung" entsprechend Abschnitt 4.2 durchführt.
Der Auftragnehmer muss über einen Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straße" (MVAS 1999) verfügen. Für jede Maßnahme ist dieser mit Nachweis seiner Qualifikation zu benennen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifizierungsnachweis anerkannt.