Rahmenvereinbarung über die Lieferung von mineralischen Baustoffgemischen für einen 12-monatigen Zeitraum voraussichtlicher Vertragsbeginn 07/2025 mit zwei Verlängerungsoptionen um jeweils 12 Monate, aufgeteilt auf 3 Lose
zwei Verlängerungsoptionen um jeweils 12 Monate
Preis
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
keine
Liefern von Tragschichtmaterial: Baustoffgemisch / Splitt-Schotter-Gemisch
Liefern von Deckschichtmaterial: Baustoffgemisch Lieferkörnung 0/5 und 0/16
Lieferung Gewaschener Wesersand/ Spielsand