Der Bieter muss mindestens 3 Referenzen von in Deutschland ansässigen Auftraggebern beibringen, für den er bereits diese Leistungen im vergleichbaren Auftragsvolumen innerhalb der letzten drei Kalenderjahre erbracht hat. Vergleichbar ist ein Auftragsvolumen von mindestens 50 % der Angebotssumme.
Dem Angebot sind aktuelle Kontaktdaten des Referenzgebers (Name des Kunden, Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten, Telefonnummer u. E-Mail-Adresse) beizufügen.
Können die geforderten Referenzen nicht nachgewiesen werden, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
Hinweis: Eine Referenz kann grundsätzlich nicht gewertet werden, wenn sie nicht überprüft werden kann (vgl. VK Hessen, Beschluss vom 18. Dezember 2017, 69d-VK-2-38/2017). Ein Verweis des Bieters, dass datenschutzrechtliche Vorgaben der Benennung von Referenzauftraggebern entgegenstehen, ist daher nicht zulässig.
Vorzulegende Nachweise:
Eigenerklärung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff GWB (§ 42 VgV bzw. § 31 Abs. 1, 2 UVgO); Es dürfen keine Ausschlussgründe gem. §§ 123 ff GWB (§ 42 VgV bzw. § 31 Abs. 1, 2 UVgO) vorliegen. Das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe ist anhand des beigefügten Vordruckes "Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123 ff GWB" zu bestätigen; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
Referenzen; Der Bieter muss mindestens 3 Referenzen von in Deutschland ansässigen Auftraggebern beibringen, für den er bereits diese Leistungen im vergleichbaren Auftragsvolumen innerhalb der letzten drei Kalenderjahre erbracht hat. Vergleichbar ist ein Auftragsvolumen von mindestens 50 % der Angebotssumme.
Dem Angebot sind aktuelle Kontaktdaten des Referenzgebers (Name des Kunden, Ansprechpartner und dessen Kontaktdaten, Telefonnummer u. E-Mail-Adresse) beizufügen.
Können die geforderten Referenzen nicht nachgewiesen werden, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
Hinweis: Eine Referenz kann grundsätzlich nicht gewertet werden, wenn sie nicht überprüft werden kann (vgl. VK Hessen, Beschluss vom 18. Dezember 2017, 69d-VK-2-38/2017). Ein Verweis des Bieters, dass datenschutzrechtliche Vorgaben der Benennung von Referenzauftraggebern entgegenstehen, ist daher nicht zulässig.; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung