Lieferung von 3.600 t Eisen(III)-chlorid-Lösung zur Phosphatfällung für zwei Klärwerke im Stadtgebiet Bielefeld. Die Laufzeit des Vertrages beginnt voraussichtlich zum 01.Februar 2026. Der Produktverbrauch schwankt, es wird davon ausgegangen, dass die ausgeschriebene Menge in 1,5 - 2,0 Jahren abgerufen wird. Der Vertrag endet, wenn die hier ausgeschriebenen Mengen erreicht werden.
Lieferung von 3.600 t Eisen(III)-chlorid-Lösung zur Phosphatfällung für zwei Klärwerke im Stadtgebiet Bielefeld Die Laufzeit des Vertrages beginnt voraussichtlich zum 01.Februar 2026. Der Produktverbrauch schwankt, es wird davon ausgegangen, dass die ausgeschriebene Menge in 1,5 - 2,0 Jahren abgerufen wird. Der Vertrag endet, wenn die hier ausgeschriebenen Mengen erreicht werden..
Klärwerk Bielefeld-Heepen
Klärwerk Bielefeld-Brake
Nach Erfüllung aller Leistungskriterien in Verbindung mit dem Wirkstoffgehalt erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.
Bitte beachten Sie, dass im Veröffentlichungstext bei den Formeln ggf. eine Formatierungseinschränkung besteht. Die richtige Formatierung der Formeln entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung.
Das einzusetzende Produkt muss eine Wirkstoffkonzentration von 11 % bis 15 % dreiwertigem Eisen (Fe3+) aufweisen. Somit sind alle sauren dreiwertigen Eisenlösungen, die zum Einsatz als Fällmittel in Kläranlagen zulässig sind, und ohne weitere Aufbereitungsschritte eingesetzt werden können, innerhalb dieser Vergabe erlaubt.Es wird gemäß DWA-A 202 ein chemisch-physikalisches Verfahren zur Elimination von Phosphor aus Abwasser angewandt (Analyse der Schwermetalle)
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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